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Aktuelles zum Verkehrsrecht in Leipzig

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Verkehrsrecht Leipzig - Radarkontrolle | Bllitzer

 

 

Ampelblitzer in Leipzig

 

 

 

Rechtsanwalt zu schnell geblitzt

Autor: Rechtsanwalt Alexander Kaden, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Auf der Seite www.advokaden.de finden Sie viele interessante Informationen zum Thema Verkehrsrecht. Dabei möchte ich unter dem Link "Bußgeldbescheid", das aus meiner Sicht als Verkehrsrechtsanwalt Wissenswerteste zum Ablauf des Bußgeldverfahrens, mit einigen Beispielen, in denen es Sinn macht, Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, so verständlich wie möglich und ohne juristendeutsch darstellen.  Auch einige Urteile zu den Themen "Fahrverbot umgehen", Ampelblitzer,  Umweltzone Leipzig: Strafe, Bußgeld und Punkte umgehen  werden knapp im Überblick vorgestellt. Zu Anwaltskosten des Bußgeldverfahrens, die von Verkehrsrechtschutzversicherungen (ADAC  Rechtschutz, Advocard, Arag, AVD, DAS, Deurag, Ergo, HUK 24 & Co.) übernommen werden, erfahren Sie das aus meiner Sicht Wichtigste hier.

Wichtiger Hinweis:

Es muss aber bereits jetzt darauf hingewiesen werden, dass auch Grundsatzurteile keine do-it-yourself- Anleitung sind, um ohne Rechtsanwalt loszuziehen und es immer auch den konkreten Einzellfall ankommt. Eine Beratung durch den Verkehrsrechtsanwalt hilft teure Fehler zu vermeiden. Geschwindigkeitsmessungen im Raum Leipzig mit dem  häufig eingesetzten Einseitensensor ES3.0 der Firma ESO mit der Softwareversion 1.001,  1.002, 1.003 1.004 und neuerdings bereits 1.007 sind nicht grundsätzlich und immer unverwertbar und falsch.

Auch sind Geschwindigkeitsmessungen bis 150 Meter nach dem Ortsschild nicht immer unzulässig und führen insbesondere beim Amtsgericht Leipzig nicht immer zum Absehen vom Fahrverbot oder gar zur Verfahrenseinstellung. Gleiches gilt für Abstandsmessungen auf der Autobahn mittels Videoaufzeichnung (z.B VKS 3.0), bei denen der Verkehr auf der Autobahn gefilmt wird. Es kommt auch hier auf den Typ des Messgerätes und den Einzellfall an, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts verletzt ist und die Videobilder nicht verwertet werden dürfen. Welches Messgerät verwendet wurde und wo sich Fehler eingeschlichen haben könnten bekommt nur der Rechtsanwalt im Wege der Akteneinsicht bei der Bußgeldstelle im Ordnungsamt heraus. Bei Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermessung (z.b. LTI 20.20, Poliscanspeed, Leivtec XV3, Riegl FG-21, Traffistar S 350) oder Radarkontrolle (Multanova) sind Fahrerfotos nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung ohne Bedenken verwertbar. Radarkontrollen verstoßen in der Regel nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs.1 GG. Allerdings bieten diese Geräte andere, zum Teil sogar bessere Angriffspunkte.

 

Atemalkoholmessungen (AAK) nach dem "Pusten ins Röhrchen" mit dem Evidential 7710 der Firma Dräger sind nicht immer unzulässig, selbst wenn Fehler im Verfahren gemacht wurden. Jedoch sollte wegen der harten Strafen bei  Alkohol am Steuer eine gründliche Prüfung erfolgen. Denn oft kann ein Verkehrsrechtsprofi die hohen Strafe bei Alkoholdelikten senken (z.b 200,00 Euro statt 500,00 beim Ersttäter). Wegen der komplizierten Bedienung der Messgeräte ist es statistisch nicht selten, dass das Verfahren auch bei Alkohol am Steuer mit einem Freispruch endet. Ähnliches gilt bei Trunkenheitsfahrten gem. 315c StGB nach einer Blutprobe. Ob die Blutprobe vor Gericht verwertbar ist bedarf einer gründlichen Einzelfallprüfung. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht berate ich Sie hier gern.

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Probeführerschein - Punkte in der Probezeit

Wird man in der Probezeit geblitzt (Fahrerlaubnis auf Probe), zieht das in der Regel ein Aufbauseminar, bei weiteren Verstößen sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich. Hier hilft es gelegentlich bereits, wenn man das Bußgeldverfahren so lange hinzieht, dass die Probezeit länger als ein Jahr abgelaufen ist. Bei durchschnittlichen Bußgeldverfahren von 9-15 Monaten Dauer ist dies ein realistischer Ansatz um ein Aufbauseminar zu vermeiden.

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Fahrverbot verschieben

Ein Fahrverbot ist eine ärgerliche Sache und manchmal auch für die Existenz bedrohlich. Zwar können Bußgelder, Punkte und Fahrverbot durch Messfehler und Fehler im Verfahren häufig vermieden werden, dennoch gibt es auch genügend Fälle, in denen sich kein Fehler finden lässt und das Fahrverbot einfach nicht vermeidbar zu seien scheint. In diesen Fällen hilft dann oft nur die Zeit. Ein Bußgeldverfahren dauert in der Regel mehrere Monate an. Wenn man sich Mühe gibt auch länger. Erreicht man die Grenze von 2 Jahren nach der Tat und sind in der Zwischenzeit keine weiteren Eintragungen hinzugekommen, bewirkt allein die Verfahrensdauer, dass das Fahrverbot nicht mehr ausgesprochen werden kann (So z.B. das AG Dippoldiswalde in einer Bußgeldsache mit Alkohol am Steuer).

Und selbst wenn man diese Zeitgrenze von 2 Jahren nicht erreicht, schafft man es doch in den meisten Fällen mit Hilfe des Anwaltes, dass Fahrverbot wenigstens in den Jahresurlaub zu verschieben.

 

Im Themenbereich "Verkehrsrecht" finden Sie Hinweise zur zur Unfallabwicklung.

Was ich als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Dresden mache finden Sie hier.

Wenn Sie sich für allgemeine Fragen des Verkehrsrechts interessieren, können Sie sich gern auf den Seiten "Bußgeldbescheid" und "Verkehrsrecht" informieren.

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Ist der neue Bußgeldkatalog ungültig?

Am 28.04.2020 trat der neue Bußgeldkatalog mit einer erheblichen Verschärfung für Autofahrer in Kraft.

Nun werden immer mehr Stimmen laut, die dessen Wirksamkeit bezweifeln.

Argumentiert wird dabei wie folgt: Wenn der Staat die Freiheit der Menschen einschränkt, hier z.B. mit Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h bzw. 26 km/h, muss er das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot beachten, also das eingeschränkte Recht benennen.

Und gerade bei der Verschärfung des Bußgeldkataloges mit Fahrverboten im unteren Bereich ist wohl diese Nennung -versehentlich- vergessen worden, denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt.

Das Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei solchen Fehlern streng und hat die Gesetze oft für unwirksam erklärt.

Aus dem Grunde ist es ratsam, gerade bei der Verhängung von Fahrverboten genau zu prüfen, ob diese rechtmäßig sind.

 

unverbindliche Anfrage:

Telefon: 0341-35209725 oder

E-Mail: kaden@advokaden.de

 

Dauerbrenner Ampelblitzer - Hartnäckigkeit zahlt sich aus

Das Verkehrsgericht in Leipzig hat nun wieder einen Rotblitzer aufgehoben und aus 200,00 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und zwei Punkten ein Bußgeld von 90,00 Euro ohne Fahrverbot gemacht.

Eine Betroffene Autofahrerin sollte eine Ampel die über eine Sekunde rot zeigte überfahren haben. 200,00 Euro und Fahrverbot. Ein von der Rechtschutzversicherung bezahltes Gutachten kam auf unter eine Sekunde Rotzeit. Für die Bußgeldstelle unbeachtlich. Auch das für Bußgeldsachen im Verkehrsrecht zuständige Amtsgericht Leipzig wollte zunächst am Bußgeldbescheid festhalten und glaubte dem Privatgutachter nicht. Wie auf dem Basar wurden 400,00 Euro Bußgeld ohne Fahrverbot angeboten. Nach fast zwei Jahren Verfahrensdauer musste dann auch der Gerichtsgutachter feststellen, dass die Rotzeit (wie so oft) unter einer Sekunde lag. Dran bleiben lohnt also.

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Schlechtes Foto auf dem Bußgeldbescheid

Auch im Zeitalter der Digitalfotografie ist eines der häufigsten Angriffspunkte im Bußgeldverfahren das Fahrerfoto selbst. Gerade bei Abstandsmessungen auf der Autobahn ist oft ein Teil des Gesichtes von Innenspiegel, Sonnenblende oder Navi verdeckt, sodass  man oft nur das Kinn oder ein Ohr auf dem Foto erkennt. Aber auch wenn keine Verdeckung vorliegt sind viele Fotos sehr unscharf und für eine Identifizierung wenig geeignet. Dabei kommt es nicht drauf an, dass man sich selbst erkennt oder man allein als einziger Fahrer in Betracht kommt. Der Richter muss einen erkennen. Und dass scheint oft nicht so einfach. So stellte neulich das Amtsgericht Dresden wieder ein Verfahren ein, weil der Betroffenen nicht mit hinreichender Sicherheit zu identifizieren war.

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Zweifel an Blitzer ES 3.0

Der Blitzer vom Typ ES 3.0 wird an vielen Orten als mobiles Messgerät zur Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten rund um die Uhr eingesetzt. Oft an Autobahnen, wie auf der A13 bei Bronkow und Calau, auf der A72 am Kreuz Chemnitz nach der Abfahrt Rottluff oder im Stadtzentrum von Leipzig, versieht das Gerät schon seit Jahren (treu dem Stadtsäckel) seinen Dienst. Nun hatte das Amtsgericht Dresden bei einer Geschwindigkeitsmessung wieder mal Zweifel am Messergebnis und stellte das Verfahren ein. Bußgeld und Punkte gespart. - Fazit: immer genau hinsehen....

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Blitzer am Bindlacher Berg

Der Bindlacher Berg an der Autobahn A 9 in Bayern ist einer Geldquelle für den Freistaat Bayern. Doch zahlreiche Verfahren sind mangelhaft und bieten Grund zum Einspruch. weiterlesen...

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Rote Ampel überfahren - keine Fahrverbot

Eine Fahrverbot lässt sich beim Überfahren der Roten Ampel nicht selten umgehen. So entschied das Amtsgericht Dresden, dass auch bei einer Rotzeit von 1,4 Sekunden ein Fahrverbot nicht immer verhängt werden muss. Hier wandte der Betroffene ein, er habe versehentlich auf die falsche von mehreren Ampeln gesehen. Diese zeigte aber noch grün. Damit lag für das Gericht kein Regelfall vor und das Fahrverbot wurde aufgehoben.

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Rote Ampel überfahren

Wegen eines sog. qualifizierten Rotlichtverstoßes sollte ein Betroffener 200,00 Euro Bußgeld zahlen, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot verbüßen. Nach einer umfassenden Prüfung hob das Amtsgericht den Bußgeldbescheid der Stadt Leipzig aber auf und verurteilte den Betroffenen "nur" zu einer Geldbuße von 90,00 Euro. Es hatte sich wie sooft herausgestellt, dass die Rotzeit falsch berechnet war.

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Irreführende Beschilderung

Irreführende Beschilderung kann dazu führen, dass ein Fahrverbot oder eine Strafe mit Punkten unzulässig ist.

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Ampelblitzer:

Rote Ampel überfahren und geblitzt - "nur" 35,00 Euro Bußgeld

So entschied Anfang Juni 2014 das Amtsgericht Leipzig in einer Verkehrsrechtssache nach einem Rotblitzer. Der Normaltarif sind 90,00 Euro und ein Punkt in Flensburg (über eine Sekunde Rotzeit sogar 200,00 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot) Was war geschehen? Die Bußgeldstelle Leipzig warf dem Betroffenen 0,6 Sekunden Rotzeit vor und verlangte dafür die üblichen 90,00 Euro. Eine genaue Überprüfung ergab aber nur 0,07 Sekunden Rotzeit. Immer noch Rot, aber nur so knapp, dass der normale Autofahrer es nicht zwingend sehen kann. Damit liegt kein Regelfall im Sinne des Gesetzes vor und das Bußgeld wurde in den punktefreien Bereich auf 35,00 Euro gesenkt.

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Rotblitzer in Leipzig - rote Ampel überfahren

Rotblitzer gibt es in Leipzig zur genüge. Ob diese immer richtig funktionieren, lässt sich leicht durch Sachverständige feststellen. Nun hat man auch mal den Fall, dass dieser Gutachter keinen Fehler findet, die Fotos hinreichend scharf sind und sich auch sonst kein Umstand in der Akte findet, der die Punkte in Flensburg sicher verschwinden lässt. a hilft nur noch etwas Glück vor dem Amtsgericht. Die ersten Sonnenstrahlen stimmten das Gericht milde. Wegen einer Verfahrensdauer von 10 Monaten wurden aus 90,00 Euro und 3 Punkten 35,00 Euro. Für den Betroffenen eine angenehme Ausnahme.

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Bei Rotblitzern kennen manche Amtsrichter keine Gnade

Jedenfalls Richterin am Amtsgericht Seitz nicht. Was war geschehen? Der verkehrsrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Betroffene war als Ortsunkundiger in Leipzig durch einen vor ihm falsch abbiegenden LKW abgelenkt. Seine ganze Aufmerksamkeit diente dazu, den Fahrfehler des LKWs auszugleichen um einen Unfall zu vermeiden. Als dies geglückt war, schaltete die Ampel vor ihm auf rot und er überquerte die Ampel, als diese bereits 0,5 Sekunden Rotlicht zeigte...

Der Betroffene handelte nach Meinung der Richterin am Amtsgericht Leipzig Seitz fahrlässig und bekam dafür eine Geldbuße von 90,00 Euro und 3 Punkte.

Wie der Betroffene den Verstoß vermeiden sollte, blieb im Dunkeln.

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Kein Fahrverbot bei langem Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren in Leipzig dauern meistens mehrere Monate an. Bis es zu einer abschießenden Entscheidung kommt, vergeht oft fast ein Jahr. Stellt sich heraus, dass sich an der Geschwindigkeitsmessung, der Abstandsmessung auf der Autobahn  oder dem Ampelblitzer nichts machen lässt und man auch sonst keine Argumente hat, dass Fahrverbot zu umgehen, hilft es oft, das Verfahren einfach zu verzögern. Das im Verkehrsrecht für Leipzig zuständige Oberlandesgericht Dresden meint, dass bei einer Verfahrensdauer von zwei Jahren ein Fahrverbot seine Warn- und Besinnungsfunktion nicht mehr erfüllen kann und ein Fahrverbot deswegen nicht mehr zu rechtfertigen ist. Manche Gerichte setzen diese Grenze mit guten Argumenten auch schon tiefer, zum Tei schon bei 16 Monaten oder weniger an. Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt also fast immer.

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Blitzer mit schlechtem Fahrerfoto

Ab und an bringt das Verkehrsrecht eine Sensation, neue Fehlerquellen werden aufgedeckt und Betroffene in Urteilen reihenweise freigesprochen. Oft sind es aber gerade die banalen Dinge, die immer wieder zum Erfolg verhelfen. So etwa das Fahrerfoto. Trotz teuerer Messgeräte sind die Blitzerfotos selbst meist von nur schlechter Qualität. Und wenn der Fahrer nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann muss der Richter das Verfahren mittels Freispruch oder durch Einstellung beenden. Selbst wenn man sich selbst auf dem Blitzerfoto erkennt lohnt oft der Gang zum Anwalt. Zum einen kann der einschätzen, ob das Foto auch für eine Identifizierung durch ein Gericht reicht und nebenbei auch alle anderen "Schlupflöcher" abprüfen. Neulich zeigte sich zum Beispiel bei dem Blitzer auf der Waldschlösschenbrücke in Dresden, dass möglicherweise die verkehrsrechtlich nötige Eichung vorzeitig beendet sein kann. - Verfahren eingestellt.

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Zweimal kurz hintereinander geblitzt - zwei Bußgeldbescheide - zweimal Fahrverbot

Ab und an hat man doppelt Pech und erwischt gleich zwei Blitzer auf einmal. Tateinheit oder Tatmehrheit ist dann die Frage. Auch für mich leuchtet ein, dass ab einem gewissen zeitlichen und räumlichen Abstand beider Blitzer zwei Taten vorliegen und doppelt bestraft werden müssen. (Bsp neue Straße, zwischen den Blitzern deutlich gebremst und neu beschleunigt oder 20 Minuten Zeit verstrichen) Nicht ganz leuchtet mir die letzte Entscheidung des OLG Dresden zu dieser Frage im Verkehrsrecht ein. Ein Kraftfahrer befuhr die BAB 72 in Richtung Plauen mit ca 180 km/h bei zulässigen 100 km/h. Hinterher fuhr ein Providafahrzeug und beobachtete, wie der Betroffene in einen  mobilen ES 3.0 Blitzer fuhr. Nach dem beide an dem Autobahnblitzer vorbei waren passierten sie ein 130 km/h Schild. Der Betroffene fuhr weiter ca. 180 km/h. Nun stoppte der Providawagen die Geschwindigkeit und hielt den Betroffenen an. Er bekam wegen der zweiten Messung 1 Monat Fahrverbot und 160,00 Euro Geldbuße. Er lief einen Monat und zahlte. Danach kam ein neuer Bescheid wegen dem Blitzer davor (zwischen beiden Blitzern lagen 5 Autobahnkilometer, ca. 5 Minuten Zeit und ein Schild, welches die Geschwindigkeit von 100 km/h auf 130 km/h anhob). Diesmal weitere 2 Monate Fahrverbot und 440,00 Euro Bußgeld. ZURECHT meint nun erstaunlicherweise das OLG Dresden. das 130er Schild sei ein deutliches Unterscheidungsmerkmal der beiden Taten und auch jeder Nichtjurist müsse erkennen, dass hier ein neuer Tatansatz vorliegt. Erstaunlich. Als Wermutstropfen konnte das Amtsgericht überzeugt werden, dass auch für die zweite Tat im Ergebnis nur 1 Monat zu verhängen war.

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Kein Fahrverbot bei Blitzern am Ortseingangsschild

Steht ein Blitzer näher als 150 Meter nach dem Ortsschild, ist in der Regel ein Fahrverbot nicht gerechtfertigt. Jedenfalls dann nicht, wenn  die Messstelle keine Gefahrenstelle darstellt. So entschied neulich das Amtsgericht Greifswald in einem Bußgeldverfahren. Hier stand der Blitzer nur 110 Meter nach dem Ortsschild.

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ESO ES 3.0 Blitzer auf der BAB 13 zwischen Bronkow und Calau

Fast jeden Tag stehen die Messbeamten der Brandenburger Polizei auf der A 13 zwischen Bronkow und Calau und überwachen die Einhaltung der Regelungen des Verkehrsrechts (StVG, StVO). Dabei ist diese Messstelle nicht unumstritten und es werden immer wieder Bußgeldbescheide aufgehoben. Zum Beispiel wenn das Navi das Gesicht verdeckt.....

Blitzer ES 3.0 A 13 Bronko - Calau

Blitzer auf Autobahnzubringer

Der Bußgeldkatalog ahndet durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten. Weicht die Tat vom Regelfall ab, ist auch das Amtsgericht nicht mehr an den Bußgeldkatalog gebunden. So entschied das Amtsgericht Pirna neulich in einer Entscheidung im Verkehrsrecht, dass kein Regelfall vorliegt, wenn ein Betroffener von einer Autobahn kommend auf einer zweispurigen Kraftfahrtstraße mit je zwei Fahrstreifen in jede Fahrtrichtung die durch eine Mittelleitplanke voneinander getrennt sind statt 100 km/h 128 km/h fährt. Es reduzierte die Geldbuße in diesem Fall auf 80,00 Euro. (immerhin sind so 2 Punkte in Flensburg gespart)

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Sensation im Verkehrsrecht: Poliscan Speed Blitzer der Firma Vitronic kein standardisiertes Messverfahren?

Das Amtsgericht Herford hat mit Urteil v. 29.01.2013 - 11 OWi 502 Js 2650/12-982/12 einen Mandanten freigesprochen, weil nach dessen Meinung die Geschwindigkeitsmessungen mit dem  Lasermessgerät Poliscan Speed nicht nachvollziehbar sind. Es ist dem Gericht unmöglich die Messung zu prüfen, ohne sich auf die Angaben des Herstellers, der ein beachtliches Interesse an der Verwendung des Messgerätes hat, zu verlassen. Dies kann aber nicht das Maß der Dinge sein. Freispruch!

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Neue Auswertemöglichkeiten bei ESO ES 3.0

Der Chemnitzer Standartblitzer, im Radio auch "die Mutter aller Blitzer" genannt (A72 am Kreuz Chemnitz AS Rottluff), sorgt nach wie vor um Streit. Letzte Zweifel beseitigen soll nun eine etwa 400,00 Euro teure Einzelauswertung beim Hersteller in Bayern. Das Problem ist nur, dass es etwas seltsam anmutet, wenn der Hersteller, der das Gerät an die Gemeinden verkaufen will, der Einzige sein soll, der zuverlässig Auskunft über die Fehleranfälligkeit geben soll. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Hersteller irgendwann mal sagt, sein Gerät ist fehlerhaft und muss überarbeitet oder sogar aus dem Verkehr gezogen werden. Somit muss man überlegen, ob man die einst aufstrebende Rechtsprechung zum Poliscan Speed (siehe Oben) hier überträgt und die Messungen solange misstrauisch betrachtet, bis auch unabhängige Prüforganisationen in der Lage sind die Messungen zu analysieren.

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Bußgeldbescheid mit schlechtem Foto - Fahrerfoto

440,00 Euro Bußgeld, 4 Punkte in Flensburg und 2 Monate Fahrverbot sollte ein Betroffener in einem Bußgeldverfahren wegen einem ESO ES 3.0 Blitzer mit der Softwareversion 1.004 auf der BAB A4 zahlen. Die Landesdirektion Sachsen als zentrale Bußgeldstelle bot gegen entsprechenden Nachweis der Existenzgefährdung eine Erhöhung der Geldbuße gegen Wegfall des Fahrverbotes an. Dem Betroffen waren die anvisierten knapp 900,00 Euro zu teuer. Er meinte er sei auf dem Foto auf dem Bußgeldbescheid nicht zu erkennen. Und in der Tat sah dies das Amtsgericht Döbeln nun genauso und stellte das Verfahren ein. - Fazit: Viele Bußgeldbescheide scheitern auch im Zeitalter der digitalen Fotografie bereits an den einfachsten Sachen, hier einem brauchbaren Fahrerfoto. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es nicht darauf ankommt, wer sonst noch gefahren sein könnte oder ob man sich selbst wieder erkennt. Der Richter muss einen am Ende des Verfahren (ggf mit anderem Gewicht, Haarschnitt, Brille etc) erkennen.

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Punkte nach Verkehrsunfall umgehen

Oft ist es so, dass der Unfallverursacher neben dem ganzen Ärger bei einem Verkehrsunfall von der Bußgeldstelle Leipzig noch einen Bußgeldbescheid über 120,00 Euro und 1 Punkt in Flensburg bekommt. Die ist meist nicht gerechtfertigt. So stellte das Amtsgericht in Leipzig erneut einen solchen Fall im Verkehrsrecht ein. Die Punkte für den Betroffenen mit einer Fahrerlaubnis auf Probe waren vermieden. Ein Aufbauseminar umgangen.

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Zweifel an Poliscan Speed ?

Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hatte im Jahr 2013 Zweifel an der Richtigkeit einer Messung mit dem Lasermessgerät Poliscan Speed. Zwar gilt das Messgerät unter Verkehrsrechtlern als zuverlässig, jedoch eben nicht immer. Um ein teures Sachverständigengutachten und einen zweiten Gerichtstermin zu vermeiden wurden aus 70,00 Euro und 3 Punkten 35,00 Euro ohne Punkt.

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Fahrverbot umgehen

Es kommt vor, dass man in einem Bußgeldverfahren gegen ein Fahrverbot einfach nichts in der Hand hat. Das Foto ist gut, die Messung verwertbar und auch sonst gibt es nichts zu finden, was das Fahrverbot zum erschüttern bringt. Da hilft ein Trick. wenn sich das Verfahren ohne Verschulden des Betroffenen auf ca. 2 Jahre zieht, ist ein Fahrverbot in der Regel nicht mehr gerechtfertigt. So jetzt wieder AG Senftenberg bei einer Verfahrensdauer von 1 Jahr und knapp 10 Monaten.

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ES 3.0 fehleranfällig.

Mit Beschluss vom 25.10.2012 hat nun das Amtsgericht Senftenberg ein Bußgeldverfahren eingestellt. 120,00 Euro und 3 Punkte in Flensburg gespart. Diesmal hat das Gerät zwar wohl richtig gearbeitet, aber dies konnte nicht in allen Teilen nachvollzogen werden. Zudem hatte Messbeamte einiges verwechselt (Er blitzt auf der BAB 4 zwischen Bronkow und Calau mit dem Gerät seit Jahren). Dies war für die Richterin am Amtsgericht dann Anlass genug, Gnade vor Recht walten zu lassen und das verfahren einzustellen.

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Poliscan Speed im Bußgeldverfahren

Das Messgerät Poliscan Speed ist derzeit mit das zuverlässigste am Markt (2012). Dennoch soll man auch das Poliscan Speed so falsch bedienen können, dass eine Messung nach Meinung einiger Gerichte unverwertbar wird. Man muss aber die richtigen Fragen stellen. So jetzt am Amtsgericht Fulda. Ein Mandant sollt 120,00 Euro zahlen und 3 Punkte bekommen. Nach langem hin und her räumte der Messbeamte dann ein, dass er die  angesprochene Passage des Handbuches noch nie gelesen hat. Der Amtsrichter verurteilte dann zu 35,00 Euro ohne Punkte.

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Mit 109 km/h düste neulich ein Verkehrsteilnehmer durch die Leipziger Innenstadt und behielt dennoch seinen Führerschein.

Nach Meinung der Bußgeldstelle in Leipzig müsste er mit 2 Monaten Fahrverbot und einer deftigen Geldbuße rechnen, aber ein Richter am Amtsgericht Leipzig hatte zum Glück ein einsehen. Der Mandant gab an, von Rowdys während der Fahrt so attackiert worden zu sein, dass er nur die Flucht nach vor erblickte und sich so in den Blitzer drängeln ließ.

Hinzu kommt, dass es sich um eine Breite, unbelebte Straße am Rande der Stadt, ohne Querverkehr und ohne Fußgänger handelte. Andernfalls wäre der Verkehrsteilnehmer wohl jetzt Fußgänger.

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Amtsgericht Aschaffenburg reduziert Geldbuße

Bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Kreis Aschaffenburg reduzierte das Amtsgericht eine Geldbuße wegen geringen Einkommens. Der betroffene war 66 km/h zu schnell und sollte 440,00 Euro zahlen und ein Fahrverbot von 2 Monaten verbüßen. Das Fahrverbot war nicht das große Problem, aber die Geldbuße. Wegen einem Einkommen von unter 500,00 Euro als Praktikant reduzierte das Gericht die "Strafe" auf 200,00 Euro.

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Und wieder ESO 3.0

Das Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0 der Firma Eso macht auch weiter Schlagzeilen. Mit der Software 1.001 ging die Serie angeblicher Fehlmessungen los. Keiner konnte sagen, wann und warum eine Fehlmessung auftrat und wann nicht. Unzählige Bußgeldverfahren wurden eingestellt. Mit der aktuellen Software sollte das Problem nun gelöst sein. Sollte! Es treten aber laut Informationen aus Sachverständigenkreisen auch jetzt wieder dieselben Fehler bei Geschwindigkeitsmessungen auf. Hinzu kommt, dass die Bedienungsanleitung im Januar 2012 (vom Dezember 2011) rückwirkend geändert wurde, sodass man bei einigen Messungen wieder einen so genannten Aufmerksamen Messbetrieb fordern könnte. Im Frühjahr 2015 zeigte sich nun bei eine Verhandlung am Amtsgericht Meißen, dass es möglich sein soll, dass der Sensor sogar Räder und Lichtreflexe misst. Ob eine Messung gültig ist, kann nach meinem derzeitigen Kenntnisstand nur noch mittels Gutachten zweifelsfrei geklärt werden. Für die Zeit danach liegen jedenfalls hier noch keine aussagekräftigen Erkenntnisse vor.

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Amtsgericht Leipzig - Strafen bei Trunkenheit im Verkehr

Trunkenheit im Verkehr ist gem. § 316 StGB eine Straftat und wird mit Geldstrafe oder sogar mit Haftstrafen im Gefängnis bestraft und unterscheidet sich somit erheblich vom Bußgeldverfahren. Dort drohen dem Ersttäter "nur" 500,00 Euro Geldbuße und ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer.

Wegen Trunkenheit im Verkehr wird man in der Regel bestraft, wenn man ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr, in Einzelfällen auch schon darunter, führt. Führen meint hier nicht nur fahren mit Motorkraft fahren, sondern auch anschieben oder rollen lassen.

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Strafen bei § 316 StGB:

Leider sind die §§ 316 StGB neben 315c StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr) § 142 StGB (Unfallflucht) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ein Massendelikt. Aus der Erfahrung an den sächsischen Gerichten heraus kann man damit sagen, dass die Strafen bei einer Kontrolle mit 1,1 Promille Alkohol bei etwa 1 Monatsgehalt Strafe, 5 Punkten in Flensburg und 6 Monaten Entzug der Fahrerlaubnis beginnen, bei 1,5 Promille im Schnitt bei zwei Monatsgehältern und 12 Monaten Entziehung liegen und bei Wiederholungstätern mit Sach- oder Personenschaden mit weit über 1,6 Promille bis zur Haftstrafe und Entziehung der Fahrerlaubnis für immer führen.

Ein Freispruch ist in solchen Verfahren nur selten möglich, weil die Tat in der Regel feststeht und grobe Verfahrensfehler eher die Ausnahme sind. Jedoch schafft man es meistens nur mit anwaltlicher Hilfe die Fahrerlaubnis schnell (mindestens 6 Monate) wieder zu erlangen. Ohne Beratung durch einen Anwalt  schafft man es oft nicht einmal, den Führerschein nach  24 Monaten zurückzubekommen. Denn die "Neuerteilung der Fahrerlaubnis" beginnt bereits mit der vorläufigen Entziehung und ist ein langer, harter Weg. (Der leider auch Geld kostet.)

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Alkohol am Steuer II

Alkohol am Steuer wird `zurecht` nicht nur von Bußgeldstellen und Amtsgerichten in Leipzig hart bestraft. Auch das Gesetz gibt dem Richter kaum Spielraum um von Fahrverboten abzuweichen, sodass man auch als Verkehrsanwalt oft lange für den Erfolg kämpfen muss. So war es im Jahr 2009 nun  auch vom Amtsgericht Dippoldiswalde. Ein Betroffener sollte wegen 0,7 Promille Atemalkohol 500,00 Euro Bußgeld zahlen und einen Monat Fahrverbot erhalten. Dass es Zweifel an der Messung gab und der Mandant beruflich auf den Führerschein angewiesen war, zählte vorerst nicht. 5 Gerichtsverhandlungen, etliche Zeugenvernehmungen, ein Sachverständigengutachten und knapp zwei Jahre später gab es dann das erste Urteil. 500,00 Euro und 1 Monat Fahrverbot. Also nichts gewonnen... Etwas Erhellung brachte dem Mandanten dann das Oberlandesgericht, welches das Urteil wegen kleinerer Schönheitsfehler aufgehoben und  zurückverwiesen hatte. Dort lag die Akte dann wegen akuter Überarbeitung wieder fast 6 Monate rum. Kurz vor Verjährungseintritt gab es dann die 6. Gerichtsverhandlung. Ergebnis: Allein wegen der langen Verfahrensdauer wurde das Bußgeld auf 350,00 Euro reduziert und vom Fahrverbot abgesehen. Für den Mandanten gut, aber sicher kein alltäglich zu erreichendes Ergebnis.

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Alkohol am Steuer

 "Herr Rechtsanwalt, bei Alkohol am Steuer bleibt es beim Fahrverbot!"  tönte es kürzlich in einem Bußgeldverfahren am Amtsgericht Leipzig. Und wegen der erheblichen Gefahren die Alkohol im Straßenverkehr mit sich bringt vielleicht auch zu Recht. Was war geschehen? In einem Bußgeldverfahren war an der Atemalkoholmessung mit etwa 0,7 Promille nichts zu beanstanden gewesen. Auch sonst konnte der Betroffene "nur" vorbringen, dass das Fahrverbot für ihn als selbstständigen Unternehmer erhebliche Kosten und Umstände mit sich bringt. Das war aber für die Richterin nicht ausreichend, um vom Regelfahrverbot abzusehen. Bei Geschwindigkeitsverstößen hat man es hingegen oft nicht so schwer. Eine Verdoppelung der Geldbuße, um das Fahrverbot zu umgehen, ist zwar bei weitem nicht mehr die Regel, aber auch nicht die absolute Ausnahme, wie manche meinen. Aber wo ist der Unterschied ob man mit zwei Bier (mehr sind 0,5 Promille in der Regel nicht) aus der Kneipe heimfährt oder mit 85 durch die Stadt brettert? Zumal die Promillegrenze noch vor kurzem bei 0,8 Promille lag?

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Fahrverbot verlegen? - Fahrverbot teilen?

Dem Ersttäter räumt der Bußgeldkatalog, genauer eigentlich das StVG, eine 4-monats-Frist ein, in der das Fahrverbot angetreten werden kann. Manchmal reicht diese Zeit aber nicht aus, weil man das Fahrverbot gern in den Urlaub legen will und der aber weiter als 4 Monate in der Zukunft liegt. Hier kann man auch wenn die Sache ansonsten aussichtslos ist, durch eine geschickte Verfahrensverzögerung sein Ziel erreichen. Gleiches gilt umso mehr, wenn die 4-Monats-Frist beim zweiten Mal nicht gewährt wird oder es sich um ein Fahrverbot im Strafverfahren handelt. Aufteilen kann man ein Fahrverbot leider nicht, jedoch muss man es nicht zwingend am Monatsanfang antreten. Mehrere Fahrverbote können unter Umständen gleichzeitig verbüßt werden.

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Kein Fahrverbot trotz Voreintragungen mit 17 Punkten in Flensburg

Grobe oder beharrliche Verkehrsverstöße ziehen in der Regel neben einer Geldbuße und Punkten in Flensburg ein Fahrverbot nach sich. Grobe Verstöße sind dabei zum Beispiel erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder erhebliche Verstöße bei Abstandsmessungen auf der Autobahn. Beharrlich handelt ein Verkehrsteilnehmer dann, wenn er wiederholt in geringem zeitlichen Abstand gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Dennoch ist ein Fahrverbot nicht zwingend. Zwar hatte der Betroffene in einer Bußgeldsache vor dem Amtsgericht Dresden im Jahr vor der Gerichtsverhandlung bereits zwei Monate Fahrverbot (aus zwei Blitzern) erhalten, war noch in der Probezeit und hatte bereits 17 Punkte in Flensburg (auch das gibt´s in besonderen Fällen). Trotzdem kam er mit "nur" 200,00 Euro Geldbuße davon. Sicherlich ein Ausnahmefall. Hier war es so, dass der Betroffene in der Zwischenzeit ein Aufbauseminar besucht hatte, seinen Lebenswandel nachhaltig geändert hat, geständig war und Reue zeigte und das Verfahren bis zur Verurteilung 14 Monate andauerte. Diese Vielzahl von Besonderheiten und die Tatsache, dass der Betroffene bereits 17 Punkte in Flensburg hatte und beim nächsten kleinsten Verstoß den Führerschein entzogen bekommt genügten dem Richter um hier (26 km/h innerorts) von einem Fahrverbot abzusehen. (noch nicht rechtskräftig)

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Punkte nach einem Verkehrsunfall vermeiden

Das Amtsgericht Leipzig hat in einer neuerlichen Entscheidung im Verkehrsrecht klargestellt, dass es nach einem Unfall im Straßenverkehr ausreicht, den Unfallverursacher mit 35,00 Euro zu verwarnen. Dies gilt auch, wenn ein grober Verkehrsverstoß zu dem Unfall geführt hat und der Unfallverursacher selbst erheblichen Schaden erleidet. Hier war es so, dass die Stadt Leipzig einen Bußgeldbescheid über 120,00 Euro und 3 Punkten erlassen hatte, der Unfallverursacher aber 300,00 Selbstbehalt der Kaskoversicherung und 150,00 Euro der Rechtschutzversicherung zu tragen hatte und sein neuwertiger PKW einen erheblichen Wertverlust erlitten hatte. Nach Ansicht des Amtsgerichts war diese Beeinträchtigung ausreichend, um den Betroffnen zukünftig zum "ordentlichen Fahren" zu ermahnen.

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ADAC überarbeitet Kaufverträge

Der ADAC stellt seinen Mitgliedern viele nützliche und zum Großteil kostenlose Informationen zur Verfügung. So auch Musterkaufverträge für den Gebrauchtwagenkauf durch Privatpersonen. Leider zeigten diese Verträge in der Vergangenheit ab und an Schwächen beim Gewährleistungsausschluss, sodass auch Privatpersonen im Ernstfall vereinzelt für Sachmängel haften mussten.

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Blitzer in Chemnitz

Seit Ende September 2011 sind in Chemnitz nun noch mehr Radarfallen zur Bekämpfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Stadtzentrum aufgebaut. Schon bei der ein oder anderen alten Anlage und auch dem mobilen ESO 3.0 Blitzer auf der Autobahn A 72 / A 4 hat man sich in der Vergangenheit nach dem Sinn gefragt und ob es sich dort um eine Gefahrenstelle oder doch eher um eine Zahlstelle der Stadt Chemnitz handelt. Bei den neuen Blitzern auf der Leipziger Straße und der Neefestraße wird sich der ein oder andere zu Recht dieselbe Frage stellen. Zwar wird der Aufbau der neuen Blitzer in Chemnitz mit zahlreichen Unfällen gerechtfertigt, doch fragt sich, ob Punktuelle Messstellen, die ohnehin nach kurzer Zeit jedem bekannt sind, wirklich vor Unfällen schützen. Auch muss man beachten, dass es sich hier um gut ausgebaute Straßen handelt, die gerade zu Zeiten mit geringem Verkehrsaufkommen (zum Beispiel nachts) kaum Gefahren bieten. Es bleibt daher abzuwarten wie das Amtsgericht Chemnitz mit den neuen Anlagen umgeht und ob an diesen Messstellen immer der Bußgeldkatalog das Maß der dinge sein muss oder in dem ein oder anderen Fall ein Punkt oder Fahrverbot entfallen kann.

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Bußgeld nach Verkehrsunfall abwenden

Ist man an einem Unfall schuld, kommt im schlimmsten Fall neben dem Sachschaden und dem "Ärger" mit der Versicherung auch noch ein Bußgeldbescheid mit Punkten in Flensburg oder sogar ein Strafbefehl vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Körperverletzung auf einen zu. Nach einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig hat die zuständige Bußgeldrichterin entschieden, dass ein Unfallverursacher dann nicht notwendigerweise mit einem Bußgeldbescheid "belegt" werden muss, wenn ihn die Gesamtumstände des Unfalls, insbesondere der erlittene Eigenschaden, so hart treffen, dass ein Bußgeld zur Einwirkung auf den Unfallverursacher nicht notwendig erscheint.

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Alkohol am Steuer

Wird man nach ein paar Bier mit Alkohol am Steuer wegen einer Trunkenheitsfahrt erwischt, droht neben Strafe oder Bußgeld auch Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Gut meint der ein oder andere, lauf ich eben eine Weile... Aber damit ist das Ende meist noch nicht erreicht. Denn wird man mit Alkohol am Steuer in einen Unfall verwickelt, wird die Kaskoversicherung oft leistungsfrei. Zwar bezahlt die KFZ Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners trotzdem, holt ihn sich dann aber oft zum Teil oder vollständig vom Unfallverursacher wieder.

Um dies zu vermeiden sollte man bereits im Strafverfahren beginnen, sich gegen alle Vorwürfe zu verteidigen. Zum einen hat man die Chance die Strafe zu vermeiden, den Führerschein zu behalten und vor allem Regressansprüche der Versicherung abzuwehren.

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Probleme mit der Messung Leica XV3

Das Laser - Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3 ist der digitale Nachfolger der Leica XV2 der Firma Leivtec. Wo die XV2 noch erhebliche Probleme bei der Verwertbarkeit der gewonnenen Fahrerfotos bereitete, soll die Leica XV3 nun absolut beweissichere Fotos liefern und auch sonst unangreifbar sein. Allerdings zeigen sich nun erneut Probleme bei der Gerätebedienung. Findige Rechtsanwälte im Verkehrsrecht decken diese Fehler durch Befragen der Messbeamte auf. Oft mit dem Ergebnis einer Verfahrenseinstellung zur Folge.

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Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 der Firma ESO

In einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Chemnitz sollte ein Betroffener zu einer Geldbuße von 160,00 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt werden. Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kam aber im Verlauf des Verfahrens zu dem Ergebnis, dass die Messung nicht in allen Punkten nachvollzogen werden konnte. Insbesondere traten bei dem Messgerät, welches bereits mit der Softwareversion 1.002 ausgestattet war, die gleichen Probleme auf wie bei der Version 1.001.

Das Verfahren wurde deswegen gem. § 47 II OwiG eingestellt. Wir brauchen keinen neuen Präzedenzfall vor dem OLG... So der Bußgeldrichter.

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Blutprobe nach einer Trunkenheitsfahrt oft nicht verwertbar

Blutproben nach einer Polizeikontrolle im Straßenverkehr müssen, um in einem Strafverfahren verwertbar zu sein, in der Regel durch einen Richter und nicht durch den Staatsanwalt oder sogar die Polizei angeordnet werden. Dieser Meinung ist jedenfalls das Oberlandesgericht Celle 2. Strafsenat, Beschluss vom 11.08.2010 - 32 Ss 101/10. Wird der Richtervorbehalt nur umgangen, weil am Wochenende oder Nachts kein Richter zu erreichen ist, liegt ein "Organisationsmangel der Justiz" vor, der dem Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden darf. Die Blutprobe ist somit unverwertbar.

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Verkehrsrecht Leipzig - Bußgeldbescheid - Fahrverbot - Geschwindigkeitsüberschreitung - Rote Ampel überfahren - Verkehrsanwalt

Rechtsanwalt Alexander Kaden: Zweigniederlassung Grassistraße 12, 04107 Leipzig (keine Postanschrift)

Alexander Kaden, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Leipzig, Zweigniederlassung Grassistraße 12, 04107 Leipzig

Termine zur Beratung im Verkehrsrecht in Leipzig (Unfall, Bußgeld, Strafrecht) nach Vereinbarung unter 0341/35209725